Verordnungsreform 2018
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschichte der Verordnungen
Geschichte der Verordnungen
Die Tübinger Stocherkähne unterliegen zwei städtischen Regelwerken: der Gewässerverordnung, die das Befahren des Neckars regelt, und der Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze, die die Nutzung der städtischen Liegeplätze regelt. Beide wurden zuletzt 2018 grundlegend überarbeitet. Die Reform war das Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses, der mit einem Workshop-Verfahren begann und in dem alle wesentlichen Nutzergruppen beteiligt wurden.
Ausgangslage
Die Benutzungsordnung stammte vom 19. Februar 2001 und war zuletzt am 1. März 2004 geändert worden. Die Gewässerverordnung stammte vom 28. Juni 1993, ebenfalls in der Fassung vom 1. März 2004. Beide Regelwerke waren also über ein Jahrzehnt unverändert geblieben, als die Stadt ihre Überarbeitung in Angriff nahm.
Die Ausgangslage, wie sie die Gemeinderatsvorlage vom Januar 2016 beschreibt, war von einer Reihe von Problemen geprägt. Der Boots- und Stocherkahnverkehr auf dem Neckar hatte in den vorherigen Jahren stark zugenommen, vor allem durch die touristische Vermarktung, aber auch als Freizeitgestaltung. Die befahrbare Wasserfläche zwischen Stauwehr und Campingplatz ist begrenzt. Auf die damals vorhandenen 123 städtischen Liegeplätze kamen bis zu 174 Bewerber. An schönen Wochenenden entstanden drangvolle Engstellen mit möglichen Sicherheitsrisiken.
Die Infrastruktur an den Anlegestellen war für den gestiegenen Betrieb nicht mehr ausreichend. Die Gebühren, seit 15 Jahren unverändert, deckten die anfallenden Kosten im städtischen Haushalt nicht mehr. Das Floß war in keiner der beiden Verordnungen geregelt. Kähne wurden immer größer. Die Kennzeichnung der Kähne war unzureichend. Und zwischen gewerblichen Fahrern und Freizeitnutzern wurde rechtlich kein Unterschied gemacht.
Der Workshop-Prozess
Um die Betroffenen einzubinden, führte die Stadt in drei Abendveranstaltungen extern moderierte Workshops durch. Teilgenommen haben Vertreter der Vereine, Verbindungen, Fachschaften, Kahngemeinschaften und gewerblichen Fahrer. Ziel war es, gemeinsam die Problemlagen zu analysieren und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Die Verwaltung hatte dazu drei Arbeitspakete vorbereitet: Anlegestellen und Liegeplätze, Vergabeverfahren, Sicherheit und Ordnung.
Die Ergebnisse dieser Workshops sind in einer Präsentation mit 20 Folien dokumentiert, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt war und den Titel „Bausteine für die Gemeinderatsvorlage" trägt. Jede Folie zeigt einen diskutierten Baustein mit den jeweils erkannten Vorteilen, Nachteilen und dem Klärungsbedarf von Seiten der Verwaltung.
Im Bereich Anlegestellen und Liegeplätze wurden folgende Bausteine erarbeitet: Sanierung der Anlegestelle Hölderlinturm (Rampe), neue Ein- und Ausstiegsstelle an der Platanenallee insbesondere für Gruppenfahrten, neue Anlegestelle in der Jahnallee mit bis zu 20 Plätzen für Wartende, Festlegen von Größenangaben für Kähne und das Floß, Verbesserung des Umfelds an den Anlegestellen (Beleuchtung, Müll, Toiletten, Beschilderung), bessere Durchsetzung der rechtlichen Grundlagen sowie konkrete Sofortmaßnahmen wie die Beseitigung kleiner Mängel an Anbinderingen.
Im Bereich Vergabeverfahren wurden zwei grundlegende Modelle diskutiert: das Prioritätenprinzip (wer zuerst kommt, mahlt zuerst, mit öffentlicher Ausschreibung und Planungssicherheit für zwei Saisons) und ein Rotationsprinzip (zeitlich begrenzte Liegeplatzgarantien, Timesharing). Das Rotationsprinzip barg nach Einschätzung der Verwaltung rechtliche Probleme (Gleichheitsgrundsatz, Zugangsrecht) und wurde nicht weiterverfolgt. Außerdem wurde die Definition von Benutzergruppen diskutiert: studentische Nutzung (Verbindungen mit Traditionsschutz, Fachschaften, Wohnheime), Vereine und Institutionen, Kahngemeinschaften sowie Gewerbliche, mit dem Grundsatz, dass keine eigenen Firmenkähne zugelassen werden sollen.
Im Bereich Sicherheit und Ordnung wurden besprochen: einheitliche und lesbare Erkennungsnummern mit Ausgabe durch die Stadt und Kennzeichnung ob gewerblich oder privat, sichtbarere Konsequenzen bei Verstößen, Begrenzung des Bootsverkehrs, Reglementierung der Fahrzeuge (Beschränkung auf ein Floß, Größenangaben für Kähne mit 18 Sitzplätzen als Obergrenze), Regelungen bei Gefahrensituationen (Seillänge gemessen vom Ufer zur Kahnspitze, Hochwasserpegel), sowie Qualifizierungs- und Versicherungspflicht für gewerbliche Fahrer, Maßnahmen an den Anlegestellen (Treibholzabweiser, Wellenbrecher, Rettungsringe).
Im Anschluss an die Workshops und nach Erarbeitung eines ersten Entwurfs der Verordnungen gab es weitere Treffen mit einem Arbeitskreis, der sich aus Workshopteilnehmern zusammensetzte. Die dort gesammelten Positionen sind in einer der Vorlage beigefügten Synopse der Einzelgespräche und schriftlichen Stellungnahmen festgehalten. Diese zeigt die Positionen des Stocherkahnvereins, der BVV, von Pro Stocherkahn, der Studentenverbindungen und der Studentenwohnheime.
Aus der Synopse geht hervor, dass alle Gruppen gegen die Einrichtung weiterer Liegeplätze waren, das aktuelle Prioritätenprinzip als rechtlich zulässig einstuften (unter Verweis auf ein Rechtsgutachten), eine Rotation ablehnten und eine Gebühr von 1.000 € für nebenberufliche Gewerbliche als zu hoch betrachteten. Beim Thema Anlegestellen forderten mehrere Gruppen weitere Ein- und Ausstiegsstellen hinter dem Neckarmüller und eine Verbesserung am Hölderlinturm. Beim Thema Sicherheit war der Stocherkahnverein für eine Lizenz zur Personenbeförderung. Beim Thema Nutzung war Konsens, dass gewerbliche und Freizeitnutzung austariert werden müssen und der Status quo grundsätzlich erhalten bleiben soll. Gruppenfahrten von Via Verde sollten weiterhin am Casino beginnen können.
Die erste Gemeinderatsvorlage (Januar 2016)
Auf Grundlage des Workshop-Prozesses erstellte die Verwaltung im Januar 2016 eine Gemeinderatsvorlage. Sie wurde von der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe erarbeitet. Der Beschlussantrag enthielt drei Punkte: Verabschiedung der neuen Gewässerverordnung, Verabschiedung der neuen Benutzungsordnung sowie die Ermächtigung der Verwaltung zur Prüfung und Planung möglicher maßvoller Erweiterungen der Anlegestellen Jugendherberge und Casino, des Einbaus einer Pegelmesseinrichtung am Neckar und einer neuen Anlegestelle ausschließlich für den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen hinter dem Neckarmüller.
Die Vorlage enthält eine ausführliche Begründung und Abwägung. Dabei werden auch eine Reihe von Vorschlägen aus dem Workshop explizit genannt, die die Verwaltung nicht aufgreifen wollte. Eine Erhöhung auf 180 Liegeplätze sei nicht realistisch und ein Rotationssystem kaum zu kontrollieren. Toiletten an den Anlegestellen fehlten zwar, sollten aber im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 behandelt werden. Eine Qualifizierungspflicht für gewerbliche Fahrer scheitere an fehlender Rechtsgrundlage und Prüfungskriterien. Eine Hafenmeisterei sei eine Frage der Finanzierung; notwendige Kontrollen könne der Kommunale Ordnungsdienst übernehmen, dessen Mehraufwand über die Gebühren refinanziert werde. Schwimmwesten für Kinder und Nichtschwimmer sowie Rettungsringe auf dem Kahn seien als Frage zu klären. Die Abgabe alkoholischer Getränke auf Kähnen bedürfe einer Gaststättenerlaubnis. Treibholzabweiser und Wellenbrecher bewertete das Regierungspräsidium kritisch. Schnellere Erreichbarkeit durch Telefonlisten sei eine freiwillige Sache der Kahnbesitzer untereinander.
Zur Gebühr hielt die Vorlage fest, dass eine Kostendeckung von 70 Prozent angestrebt werde; 30 Prozent verbleiben als öffentliches Interesse ungedeckt. Als Vergleich wurde auch eine vollständige Kostendeckung durchgerechnet, die deutlich höhere Gebühren ergeben hätte.
Über diese Vorlage wurde 2016 nicht abgestimmt. Sie blieb zwei Jahre lang in der Beratungsphase.
Die zweiten Entwürfe (November 2017)
Im November 2017 wurden neue Entwürfe vorgelegt. Die Entwürfe der Gewässerverordnung und der Benutzungsordnung datieren beide vom 28. November 2017.
In der Gewässerverordnung war die maximale Breite eines Stocherkahns zu diesem Zeitpunkt noch mit 1,55 m angegeben. In der Benutzungsordnung fehlte noch die spätere Präzisierung, dass Mitglieder einer Kahngemeinschaft nicht Familienangehörige bis zum 3. Grad in der Seitenlinie sein dürfen. Außerdem enthielt der Entwurf der Benutzungsordnung in § 6a Ziffer 2 einen Verweis auf einen § 4b, den es weder in diesem Entwurf noch anderswo gibt – offensichtlich ein redaktioneller Fehler, der in der Endfassung korrigiert wurde.
Die verabschiedeten Fassungen (Juni 2018)
Die finalen Fassungen wurden am 27. Juni 2018 dem Gemeinderat vorgelegt und von ihm beschlossen.
Gegenüber den Novemberentwürfen wurden folgende Korrekturen vorgenommen: die maximale Kahnbreite in der Gewässerverordnung wurde von 1,55 m auf 1,65 m angehoben, der Verwandtschaftsausschluss in der Benutzungsordnung um die Gradangabe (bis 3. Grad in der Seitenlinie) präzisiert, der fehlerhafte Verweis auf § 4b korrigiert und einzelne Formulierungen im Gesetzeszitat des Einleitungssatzes vereinfacht.
Was die Neuregelung 2018 gegenüber 2004 änderte
Benutzungsordnung
Der Geltungsbereich wurde erheblich erweitert. Die alte Fassung kannte nur die Liegeplätze Bismarckstraße, Hermann-Kurz-Straße, Hölderlinturm und Wöhrdstraße. Die neue Fassung umfasst Bismarckstraße, Hermann-Kurz-Straße, Jugendherberge, Hölderlinturm und Casino mit Steinlachhafen. Der Liegeplatz Wöhrdstraße entspricht dem Casino; er wurde unter dem neuen Namen geführt. Neu hinzu kamen also die Jugendherberge und der Floßliegeplatz.
Das Floß wurde erstmals überhaupt in die Benutzungsordnung aufgenommen. Für den Floßliegeplatz wurde ein eigener Paragraph (§ 4a) geschaffen. Das Floß wurde in nahezu alle Regelungen mit einbezogen.
Der Saisonbeginn wurde von 1. April auf 15. März vorgezogen. Das Saisonende blieb bei 15. November.
Die Vergabe wurde grundlegend neu geordnet. Die alte Fassung kannte keine Unterscheidung zwischen Nutzergruppen. Die neue Fassung teilt ein in freizeitorientierte Nutzung (Kahngemeinschaften: Privatpersonen, Verbindungen, Vereine und Institutionen) und gewerbliche Nutzung (Gewerbeanmeldung). Kahngemeinschaften müssen aus mindestens 5 Personen mit Hauptwohnsitz in Tübingen bestehen, die nicht miteinander verwandt sind. Kahngemeinschaften und Gewerbliche im Nebengewerbe wurden grundsätzlich verpflichtet, Bewerber von der Warteliste aufzunehmen. Hiervon ausgenommen sind studentische Verbindungen, die seit über 50 Jahren im Besitz einer Zulassung sind und die Tradition wahren. Für gewerblich genutzte Kähne und das Floß wurde eine Haftpflichtversicherung als zwingende Zulassungsvoraussetzung eingeführt.
Bei den Anlegebedingungen wurden mehrere Einzelregelungen verschärft oder präzisiert. Die Kennzeichnungspflicht wurde neu gefasst: Statt der bisherigen Vorgabe, die Erkennungsnummer in arabischen Ziffern von mindestens 10 × 10 cm selbst anzubringen, gibt die Stadt das Nummernschild nun selbst aus. Die von der Stadt ausgegebenen Schilder haben eine Gesamthöhe von 10 cm – da früher jede einzelne Ziffer mindestens 10 × 10 cm groß sein musste, sind die Ziffern auf den neuen Schildern deutlich kleiner als zuvor und aus der Entfernung schlechter lesbar. Die Frist zum Trockenlegen gefluteter oder schadhafter Kähne wurde von zwei Wochen auf drei Tage verkürzt, und als Schwelle für „gefluteten Kahn" wurde ein Wasserstand von mehr als 15 cm festgelegt. Das Seillängengebot wurde konkretisiert: das Stahlseil oder die Kette muss so lang sein, dass sich der Bug zwei bis drei Meter vom Anbindering entfernen und der Kahn frei treibend schwimmen kann. Damit wurde erstmals nicht nur eine Mindestlänge, sondern auch eine Maximallänge festgelegt. Zuvor gab es keine Obergrenze. Als neue Pflichten wurden aufgenommen: Stocherkähne und das Floß dürfen über Nacht nur am zugeteilten Liegeplatz festgemacht werden (§ 6 Abs. 8), und Werbung an Kähnen oder dem Floß ist verboten (§ 6 Abs. 9).
Die Gebührenstruktur wurde vollständig erneuert. Die alte Fassung kannte nur pauschale Saisongebühren: Bismarckstraße 25 Euro, Hermann-Kurz-Straße 76 Euro, Hölderlinturm und Wöhrdstraße je 160 Euro. Die neue Fassung differenziert zwischen freizeitorientierter und (neben-)gewerblicher Nutzung, letztere nochmals gestaffelt nach der Anzahl der Fahrten pro Saison (über 300, 50 bis 300, unter 50 Fahrten). Die Gebühren stiegen dabei deutlich an. An der Bismarckstraße zahlen Kahngemeinschaften nun 45 Euro, an der Hermann-Kurz-Straße und der Jugendherberge 90 Euro, am Hölderlinturm und am Casino 179 Euro. Gewerbliche Vielfahrer (über 300 Fahrten) zahlen am Hölderlinturm und am Casino 314 Euro pro Saison.
Gewässerverordnung
In § 1 wurden neu aufgenommen: die Vorfahrtsregel „Fahrer stromabwärts hat Vorfahrt vor Fahrern stromaufwärts" sowie die Pflicht zur Einweisung Dritter in Fahrtechnik und Regeln, wenn ein Wasserfahrzeug überlassen wird.
Die Aufzählung der erlaubten Liegeplätze in § 1a wurde um die Jugendherberge erweitert. Der Steinlachhafen darf nur zum Ein- und Ausstieg genutzt werden. Das Floß muss am Liegeplatz Casino/Steinlachhafen anlegen.
Für Stocherkähne wurden konkrete Maße festgelegt: maximale Länge 10,80 m, maximale Breite 1,65 m, maximale Bordhöhe 0,52 m, maximal 18 Fahrgäste. Für Kähne, die bei Erlass der Verordnung diese Maße bereits überschreiten, gilt Bestandsschutz. Obwohl die Begrenzung der Fahrgastzahl offiziell mit Sicherheit und der Wahrung der Tradition begründet wurde, bestand bei der Mehrheit der gewerblichen Anbieter der Wunsch nach genau dieser Regelung – um eine unter ihnen bereits bestehende informelle Absprache in verbindliches Recht umzuwandeln. Gewerblich genutzte Kähne erhalten zusätzlich zur Erkennungsnummer die Kennzeichnung „G".
Für Flöße wurden ebenfalls Maße festgelegt: maximale Größe 3,0 mal 4,50 m, mit entsprechendem Bestandsschutz.
Die Frist zum Trockenlegen gefluteter oder erheblich schadhafter Kähne wurde auch hier von zwei Wochen auf drei Tage verkürzt, ebenfalls mit der 15-cm-Schwelle.
Bei Dunkelheit ist auf Wasserfahrzeugen eine Beleuchtung vorgeschrieben. Diese Regelung war in der Fassung von 2004 noch nicht enthalten.
Der neue § 2a regelt das Verhalten am und auf dem Neckar. Laute Unterhaltungen, Singen, Schreien oder Grölen auf Wasserfahrzeugen sind nach 22 Uhr verboten. Das gilt auch beim nächtlichen Anlegen. Die Fahrverbotszeit selbst beginnt weiterhin erst um 23 Uhr.
Das Bußgeld wurde massiv erhöht, von bisher 1.000 Euro auf bis zu 100.000 Euro.
Nicht umgesetzte Vorschläge
Eine Reihe von Ideen aus dem Workshop und aus den Entwurfsfassungen fand keinen Eingang in die verabschiedeten Regelungen. Keine Erhöhung der Gesamtzahl der Liegeplätze. Kein Rotationsprinzip. Keine Qualifizierungspflicht oder Eignungsprüfung für gewerbliche Fahrer. Keine Hafenmeisterei. Keine verbindliche Regelung zu Schwimmwesten. Keine Vorschrift zur Gastronomie auf Kähnen. Keine Treibholzabweiser oder Wellenbrecher (vom Regierungspräsidium kritisch bewertet). Die Pegelmesseinrichtung und mögliche Erweiterungen einzelner Anlegestellen wurden zur weiteren Prüfung an die Verwaltung verwiesen. Die Eberhardsbrücke war in den Entwürfen noch als weiterer Ort zum Ein- und Aussteigen vorgesehen, wurde aber letztlich nicht umgesetzt.
Umsetzung in der Praxis
Die folgenden Angaben beruhen auf eigener Beobachtung und sind nicht in den Verordnungsdokumenten enthalten.
Die neue Vergabepraxis hat sich als sehr erfolgreich erwiesen. Die Warteliste ist praktisch nicht mehr existent. Alle Privatpersonen sind versorgt oder zumindest nicht mehr auf der Liste – da eine Bewerbung nicht dauerhaft gültig ist und regelmäßig erneuert werden muss, sind inaktive Bewerber automatisch weggefallen. Lediglich einige gewerbliche Fahrer warten noch auf einen eigenen Stocherkahmliegeplatz.
Die Fahrgastzahlbegrenzung auf 18 Personen wird in der Praxis nicht durchgesetzt: Größere Kähne fahren weiterhin unbeeindruckt mit bis zu 26 Sitzplätzen.
Am Hölderlinturm wurde die Anlegestelle im stromabwärts gelegenen Bereich neu befestigt und leicht verlängert. Es wurde eine dritte Treppe angelegt. Geländer wurden angebracht, allerdings seitlich an den Treppen statt mittig, wie es ursprünglich vorgeschlagen worden war. Dadurch können die Geländer nur einseitig genutzt werden. Der Grund für diese Abweichung ist nicht bekannt.
An der Bismarckstraße wurde ein Geländer installiert.
An der Jugendherberge wurden neue Anbinderinge angebracht. Außerdem wurde ein Schutz angebracht, der verhindert, dass sich Kahnspitzen bei Hochwasser unter die Anlegestelle verkeilen – was früher häufig dazu führte, dass Kähne dabei absanken.
Am Casino wurde zusätzliches Holz an der Anlegestelle angebracht, um ein Scheuern der Kähne am blanken Beton zu verhindern.
Dass eine Maximallänge des Anbindeseiles von allen Workshopteilnehmern empfohlen und auch festgelegt wurde, wird ignoriert.